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Satzung

Vereinssatzung SMania Nürnberg e.V.

i.d.F. vom 25.11.2023 (§ 10 geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 25.11.2023)

§ 1 Name und Sitz

  1.  Der Verein trägt den Namen ,,SMania Nürnberg e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Nürnberg.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen werden.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Hilfe und Unterstützung bei der Integration von Menschen, die wegen ihrer sexuellen Orientierung, wegen Krankheit und/oder wegen ihrer Herkunft diskriminiert und deswegen als ,,divergent“ in Familie und Gesellschaft angesehen werden. Der Vereinszweck soll erreicht werden durch Seminare, Gesprächskreise und andere Aktivitäten, die der Verein selbst trägt, veranstaltet oder unterstützt.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können voll geschäftsfähige natürliche Personen und juristische Personen werden. Der Verein hat ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht und außerordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht.

Von den ordentlichen Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Vorstand kann im Einzelfall eine Ermäßigung, oder einen Erlass des Beitrags anordnen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

a) Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann werden, wer schriftlich erklärt, die Zielsetzung des Vereins durch aktive Mitarbeit zu unterstützen und zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

b) Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliches Mitglied kann jeder werden, der gegen einen vom Vorstand festzusetzenden Betrag eine zeitlich begrenzte Mitgliedschaft erwirbt. Die Berechtigungskarte für die außerordentliche Mitgliedschaft ist auf eine bestimmte Zeit auszustellen und ermöglicht den Zutritt zu Vereinsveranstaltungen. Die Karte ist nicht übertragbar, bei Missbrauch kann die Berechtigungskarte eingezogen werden. Sind Personengruppen und Vereine Mitglieder des Vereins, so gilt der jeweilige Mitgliedsausweis bei Veranstaltungen nur für jeweils eine Person. Außerordentliche Mitglieder sind ohne Stimmrecht.

c) Fördernde Mitglieder
Förderndes Mitglied kann jeder werden, der schriftlich erklärt, regelmäßig die Zielsetzung des Vereins ideell oder materiell zu unterstützen und zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördernde Mitglieder sind ohne Stimmrecht und haben keinen regelmäßigen Jahresbeitrag zu entrichten.

§ 4 Austritt der Mitglieder

  1. Die ordentlichen Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
  2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
  3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

§ 5 Ausschluss der Mitglieder

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
  2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
  3. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der, über den Ausschluss entscheidende Mitgliederversammlung zu verlesen.
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
  6. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

§ 6 Streichung der Mitgliedschaft

  1. Ein ordentliches Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
  2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 2 fortlaufenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist, und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenen Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
  3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
  4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
  5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt wird.

§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes ordentliche Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Es wird keine Aufnahmegebühr erhoben. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschließendes Organ. Mindestens einmal im Kalenderjahr ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen. Darüber hinaus kann der Vorstand nach Bedarf Mitgliederversammlungen einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Zur Mitgliederversammlung ist in jedem Fall schriftlich, mit einer Frist von 2 Wochen vor dem vorgesehenen Termin, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
  2. Stimmrecht haben in der Mitgliederversammlung nur die ordentlichen Mitglieder, die außerordentlichen und fördernden Mitglieder können aber an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen. Eine Vertretung eines ordentlichen Mitglieds ist durch ein anwesendes, ordentliches oder förderndes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht gestattet.
  3. Beschlüsse werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter, der von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit bestimmt wird, zu unterzeichnen ist. Jedes ordentliches Mitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.
  4. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
  5. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 4 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
  6. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
  7. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat den Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  8. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens drei der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand und
  2. die Mitgliederversammlung

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:
    • 1. Vorstand
    • 2. Vorstand
    • Kassier
    • 1. Beisitzer
    • 2. Beisitzer

Allein vertretungsberechtigt sind der 1. und 2. Vorstand und der Kassier. Die Beisitzer sind nicht vertretungsberechtigt.

  1. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist, aber auch nicht im Widerspruch zu ihr stehen darf.
  2. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder gewählt.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. 1. Vorstand, 2. Vorstand und Schatzmeister sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand kann für allgemeine, geschäftliche und organisatorische Arbeiten ordentliche und fördernde Mitglieder bestellen. Die beauftragten Vereinsmitglieder sind an die Weisungen des Vorstands gebunden und müssen ihm über ihre Arbeiten Rechenschaft ablegen. Für die Tätigkeiten dieser Vereinsmitglieder kann der Vorstand angemessene Entschädigungen gewähren.
  5. Die Arbeit im Vorstand ist ehrenamtlich.
  6. Der Vorstand hat den Mitgliedern in der jährlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen, der vom Vorsitzenden oder von dessen Stellvertreter vorzutragen und zu Protokoll zu geben ist.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Kassenprüfer, der die ordnungsgemäße Rechnungsführung durch den Vorstand rechtzeitig vor der Hauptversammlung zu überprüfen und dies der Mitgliederversammlung zu bestätigen hat.
  8. Eine Entlastung des Vorstandes, insbesondere des Kassierers, kann nur erfolgen, wenn der Kassenprüfbericht vorliegt und zu keinen schwerwiegenden Beanstandungen führt. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes endgültig.“

§ 11 Satzungsänderungen

  1. Für Satzungsänderungen ist die Mitgliederversammlung allein zuständig.
  2. Satzungsänderungen sind mit 2/3-Mehrheit, der an der Mitgliederversammlung teilnehmende oder vertretene ordentlichen Vereinsmitglieder zulässig.
  3. Eine Satzungsänderung kann in der Mitgliederversammlung nur dann beschlossen werden, wenn die beantragte Änderung mit der Tagesordnung zu der jeweiligen Mitgliederversammlung bekanntgegeben worden ist.

§ 12 Auflösung

  1. Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen für soziale Zwecke zu verwenden.

*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit unserer Dokumente verzichtet der Verein auf geschlechterspezifische Formulierungen